Ausschlüsse in der Unfallversicherung


Die Folgen eines Sturzes mit dem eigenen Fahrrad in der Freizeit werden durch die Unfallversicherer in der Regel ohne große Probleme bearbeitet. Allerdings sollte man bei der Ausübung bestimmter Sportarten oder Hobbys durchaus Vorsicht walten lassen: Nicht immer sind die Versicherungen bereit, einen Unfall anzuerkennen und weisen auf ihre Ausschlusskriterien hin. Um später nicht mit den Folgen allein gelassen zu werden, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte bereits vor dem Abschluss des Vertrages. Was gehört aber für eine Versicherung alles zu den Ausschlusskriterien?

Geht ein Unfall auf den Einfluss von Alkohol oder anderen Drogen zurück oder steht im Zusammenhang mit geistigen Störungen und Bewusstseinseintrübungen, werden Versicherte wenig Chancen auf Leistungen aus ihrer Unfallversicherung haben. Eine ähnliche Situation entsteht, wenn es sich bei dem Ereignis um eine vorsätzlich ausgeführte Straftat handelt. Ein wichtiger Hinweis betrifft vor allem Journalisten, die auch in Krisengebieten arbeiten – Unfallfolgen aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen stehen auf der Liste beliebter Ausschlusskriterien ganz oben. Daneben sind auch Extrem- und Hobbysportler nicht in jedem Fall versichert. Die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder eine Nutzung von Luftfahrzeugen ohne Motor (Segelflugzeuge, Gleitschirme) obliegt der Verantwortung des Versicherten, aus Unfällen in diesem Zusammenhang darf nicht mit finanziellen Zuwendungen aus der Versicherungspolice gerechnet werden.

Aufgrund der Auswirkungen, den ein Unfall auf die Gesundheit der Betroffenen haben kann, lassen sich die Zuständigkeiten der einzelnen Versicherungen nicht immer ganz klar trennen. In diesem Zusammenhang kann es deshalb zu Teilausschlüssen kommen. Infektionen sind nur dann Bestandteil der Unfallversicherung, wenn die Verbindung zu einem entsprechenden Ereignis tatsächlich zu erkennen ist. Ähnliches gilt für Strahlenschäden oder andere Verletzungen.