Versicherungswechsel der Gebäudeversicherung


Eine Wohngebäude-Versicherung gehört zwar für jeden Hausbesitzer zum absoluten Muss, aber hin und wieder ist der Wechsel zu einer anderen Gesellschaft nötig. Häufig sind bessere Leistungen oder niedrigere Beiträge die Hauptursache, warum ein neuer Vertrag abgeschlossen wird. Was die Kündigung der alten Versicherung betrifft, sollte jeder Immobilieneigentümer einige Regeln beachten, um nicht sich und die eigenen 4 Wände in Schwierigkeiten zu bringen.

Grundsätzlich ist auch der Wechsel einer Wohngebäude-Versicherung erst zum Ende eines Versicherungsjahres möglich. Hierbei gilt es aber, die vorgeschriebene Kündigungsfrist von 3 Monaten zu beachten. Beginnt der Vertrag etwa zum 01. September, so muss das Schreiben über die Kündigung spätestens zum 31. Mai verschickt werden. Für den Versand eignet sich am Besten ein Einschreiben mit Rückschein, da der Wechsel auf diese Art und Weise vom ersten Schritt an lückenlos dokumentiert werden kann. Erfolgt die Kündigung der bestehenden Wohngebäude-Versicherung dagegen erst nach Ablauf der 3 Monate, verlängert sich der Vertrag um ein weiteres Jahr.

Eine Möglichkeit zum Wechsel außerhalb der vorgesehenen Fristen ergibt sich dann, wenn die Beiträge erhöht werden. In einem solchen Fall können Verbraucher von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und bis zu einem Monat nach dem Erhalt der Mitteilung über die Beitragserhöhung ihre bestehende Wohngebäude-Versicherung kündigen.

Darüber hinaus kann der Vertrag natürlich auch nach einer Schadensregulierung aufgelöst werden. Im Rahmen der hier behandelten Versicherung für bewohnte Immobilien ergeben sich aber für den Eigentümer einige Besonderheiten. Zu diesen zählt unter anderem, dass eine Zustimmung der Kreditgeber für den Wechsel notwendig ist. Da eine solche Erklärung vor dem Kündigungstermin vorliegen muss und die 3-monatige Kündigungsfrist einzuhalten ist, empfiehlt sich eine möglichst frühe Beschäftigung mit den Alternativen zur bestehenden Wohngebäude-Versicherung.