Schadensfall - Teilübernahme der Kosten
Um die Leistungen einer Wohngebäude-Versicherung in Anspruch nehmen zu können, muss auf der einen Seite ein entstandener Schaden den Voraussetzungen der Vertragsbedingungen entsprechen. Zum anderen werden aber auch an den Versicherten Bedingungen für die Übernahme entsprechender Leistungen gestellt.
Vor dem eigentlichen Eintritt eines schädigenden Ereignisses ist zu beachten, dass durch den Eigentümer einer versicherten Wohnimmobilie alle Sicherheitsvorschriften, die aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung entstehen, auch eingehalten werden. Daneben müssen alle wasserführenden Bestandteile sowie Dächer immer wieder auf einen ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand kontrolliert werden. Um bereits im Vorfeld in der kalten Jahreszeit das Einfrieren der Heizungs- und Wasserrohre zu vermeiden, müssen versicherte Gebäude über diesen Zeitraum beheizt und kontrolliert werden. Tritt trotz allem ein Schaden ein, heißt es handeln. Nach Möglichkeit sind die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Bei einem geplatzten Wasser- oder Heizungsrohr bedeutet dies zum Beispiel das Schließen des Haupthahns. Bricht ein Feuer aus, sollte dagegen umgehend die Feuerwehr verständigt werden. Einbrüche müssen dagegen sofort der Polizei mitgeteilt werden, die gleichzeitig eine Aufstellung der entwendeten Sachen erhalten sollte. Daneben ist bei jedem der genannten Schadensfälle die Versicherung unverzüglich zu informieren und auf deren Weisungen zu achten.
Eine weitere wichtige Verhaltensregel betrifft die nachträgliche Prüfung des Schadens. Dazu muss das Schadensbild nach Möglichkeit solange unverändert bleiben, bis die Immobilie durch den Versicherer wieder freigegeben wurde. Sofern Belege noch vorhanden sind, müssen diese auf Verlangen den Vertretern der Wohngebäude-Versicherung ausgehändigt werden, um eine schnelle Schadensregulierung gewährleisten zu können. Verletzungen dieser Pflichten führen nicht nur zum Leistungsausschluss, sondern können auch eine Kündigung des Vertrages durch den Versicherer nach sich ziehen.
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