Standardbedingungen der Berufsunfähigkeit Versicherung


Zu den Standardbedingungen gehört, dass die Höhe der Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung gemessen wird an individuellen Voraussetzungen des Versicherten. Allem voran wirken sich hier der aktuelle Gesundheitszustand und das Alter gestaltend auf die Beiträge des einzelnen Versicherten aus. Der Gesundheitszustand kurz vor Vertragsabschluss muss hierbei durch eine Gesundheitsprüfung überprüft werden. Die Versicherungen arbeiten dabei in der Regel mit umfassenden Fragebögen, die der Versicherte wahrheitsgemäß und vollständig ausfüllen muss. Schon das Verschweigen oder Beschönigungen kleinerer Erkrankungen kann im Ernstfall dazu führen, dass die Versicherung im Versicherungsfall nicht zu einer Leistung verpflichtet ist. Die Angaben sollten daher im eigenen Interesse nach bestem Wissen und Gewissen gemacht werden. Bei schwerwiegenden Erkrankungen muss der Antragssteller mit einem erhöhten Beitrag rechnen – im Übrigen auch, wenn er bereits älter ist. Zum Teil können Vorerkrankungen auch dazu führen, dass der Versicherte erst gar keine Aufnahme in die Berufsunfähigkeitsversicherung erwirken kann.

Des Weiteren hat die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Berufsgruppen Auswirkung auf die Beitragsgestaltung. Berufe, in denen die Versicherten schwer körperlich arbeiten müssen und/oder in denen sie einem erhöhten Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, wirken sich erhöhend auf die Beiträge aus. Ein Dachdecker muss somit mit höheren Beiträgen rechnen als ein Bankkaufmann.

Tritt der Versicherungsfall ein, ist der Versicherte in der Regel dazu verpflichtet zunächst auf eine Umorganisation seines Arbeitsplatzes hinzuwirken. So kann zum Beispiel beim Arbeitgeber einer Büroangestellten, die eine Lähmung erlitten hat, nachgefragt werden, ob der Arbeitsplatz so umgestaltet werden kann, dass die Angestellte trotz körperlicher Behinderung weiterhin ihrem Beruf nachgehen kann. Ist dieses nicht möglich oder lehnt der Arbeitgeber dieses aus anderen Gründen ab, muss die Versicherung in Leistung treten. Komplizierter ist der Sachverhalt zumeist bei Selbständigen, die selbst die Verantwortung für eine etwaige Umorganisation tragen. Sie gelten zumeist erst dann als tatsächlich berufsunfähig, wenn keine Position in ihrem Unternehmen mehr von ihnen bekleidet werden kann, die nicht erheblich unter ihrem vorherigen Status liegt.